Kleinkunst 
im Schütte-Keller e.V.
 
Der Vorstand besteht derzeit aus:

Rüdiger Schmitt  - 1. Vorsitzender

Wolfgang Jokerst  - 2. Vorsitzender

Rainer Domin -  Kassierer

Renate Schmitt -  Schriftführer

Evi Frietsch - Beisitzer

Wolfgang Frietsch - Beisitzer

Gedanke entstanden auf dem Geburtstag von Rainer Domin am 25. August 1999 
(Rainer Domin, Sepp Meister, Alexander Opitz, Rüdiger Schmitt)

05.03.2001 - Vereinsgründung "Kleinkunst im Schütte-Keller e.V."

Aktuelles Foto des Teams beim Jazz-Brunch am 09.Mai 2010

Und hier einige Eindrücke
von der Jahreshauptversammlung im Dezember 2009.

LINK

Und hier einige Eindrücke
von der Jahreshauptversammlung im Dezember 2007.

Nach einem zusammenfassenden Bericht des 1. Vorsitzenden über Veranstaltungen, Einnahmen, Ausgaben die getätigt wurden und Perspektiven wurde der Vorstand entlastet und neu gewählt.

Rüdiger Schmitt bei seinem Rechenschaftsbericht und der Verabschiedung von Hans Störk (bisher 2. Vorsitzender).
Vorstand gewählt am 20.12. 2007: von links nach rechts

Wolfgang Frietsch, Evi Frietsch,
Wolfgang Jokerst, Rüdiger Schmitt,
Rainer Domin - Renate Schmitt
(rechts - gewählt in Abwesenheit)

Aktivitäten
Hin und wieder wird eingekauft, umgebaut, neu gebaut.
So findet sich im Schüttekeller neben einer Beleuchtungsanlage
auch inzwischen fest installierte Lautsprecher. Die Bilder zeigen die Steuerungsanlage für Licht und Ton.

Rüdiger Schmitt, Manfred Kaiser, Wolfgang Frietsch

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Kleinkunst im Schütte-Keller e.V. freut sich auf Sie.
Download:
Satzung des Vereins


Beitrittserklärung/Einzugsermächtigung
Satzung

"Kleinkunst im Schütte-Keller"

1.  Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1.1.  Der Verein führt den Namen
"Kleinkunst im Schütte-Keller "
und hat seinen Sitz in 77815 Bühl.

Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden.

Der Name wird sodann mit dem Zusatz versehen 
"eingetragener Verein"(e.V.)

1.2  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

2.  Zweck des Vereins

2.1  Der Verein hat den Zweck, Kleinkunstveranstaltungen jeglicher
Art zu organisieren und regional bzw. überregional durchzuführen

2.2.  Er ist politisch und konfessional neutral.

2.3.  Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden
a) durch regelmäßige Veranstaltungen von Kleinkunst, die auch überregional -ausgehend von Bühl- z. B. in Burgen, Lokalen, Hallen oder Bühnen stattfinden können.
b) Durch das Ansprechen aller Altersgruppen mit Veranstaltungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene.
 

3.  Gemeinnützigkeit

3.1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung".
3.2.  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.3.  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.4.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.5.  Auslagen dürfen im Rahmen der steuerlich zulässigen Höchstsätze erstattet werden.
 

4.  Mitgliedschaft

4.1.  Mitglieder können juristische Personen, Personenvereinigungen und natürliche Personen werden, die bereit sind, "Kleinkunst im Schütte-Keller " mit Rat und Tat zu unterstützen.

4.2.  Der Verein besteht aus ordentlichen (aktiven) Mitgliedern und passiven Mitgliedern.

Aktive Mitglieder sind die, die bei den Kleinkunstveranstaltungen selbst in Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung mitwirken.

Passive Mitglieder sind die, die sich selbst bei den obengenannten Aktivitäten nicht einbringen, den Verein aber durch ihre Mitgliedschaft unterstützen wollen.
 

5.  Rechte und Pflichten der Mitglieder

5.1.  Aktive und passive Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung das Stimmrecht.

5.2.  Alle Mitglieder haben das Recht, der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung Anträge und Vorschläge zu unterbreiten.

5.3.  Die aktiven Mitglieder erklären sich bereit mitzuwirken bei der Organisation von Veranstaltungen (Kasse, Theke, Auf- und Abbau von Bühne, Dekoration, Bestuhlung usw.).

5.4.  Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile aus den Veranstaltungen und auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

5.5.  Alle Mitglieder verpflichten sich, die Ziele des Vereins tatkräftig zu fördern, eigene kreative Vorschläge zur Gestaltung der Veranstaltung zu erbringen und den Beitrag rechtzeitig zu entrichten. 
 

6.  Beginn und Ende der Mitgliedschaft

6.1.  Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit.

6.2.  Der Übertritt vom aktiven, ordentlichen Mitgliederstand zum passiven oder umgekehrt muß dem Vorstand bis spätestens zum 31.12. des laufenden Geschäftsjahres mitgeteilt werden.

6.3.  Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt wird
b) durch Ausschluß
c) durch den Tod

6.4.  Der Ausschluß erfolgt:
a) wenn das Mitglied trotz erfolgter Mahnung mehr als drei Monate mit der Bezahlung von einem Jahresbeitrag im Rückstand ist
b) bei grobem oder wiederholten Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins.

6.5.  Über den Ausschluß, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der erweiterte Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

Der Ausschluß wird dem Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich mitgeteilt.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
 

7.  Jahresbeitrag und Spenden

7.1.  Der Mindestjahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

7.2.  Spenden, die dem Verein entgegengebracht werden, sollen in erster Linie der Durchführung von Veranstaltungen dienen und Künstlerhonorare, bzw. Unkosten für Werbung, Plakatierung etc. decken.
 

8.  Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
 

9.  Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassierer
e) 2 Beisitzer (erweiterter Vorstand)

9.1.  Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

9.2.  Der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, ist in der Regel verantwortlich für das Engagement der Künstler und Aushandeln der Honorarverträge, bzw. der GEMA-Verträge.

9.3.  Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Beide vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich; sie sind einzelvertretungsberechtigt; im Innenverhältnis ist jedoch der 2. Vor- sitzende zur Einzelvertretung nur befugt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

9.4.  Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassierers.

9.5.  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Er bleibt jedoch solange im Amt bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. 
Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

9.6  Tritt ein Vorstand zurück, so kann bis zur nächsten Mitgliederver- sammlung von den anderen Vorstandsmitgliedern ein Nachfolger be- nannt werden. 
 

10.  Die Mitgliederversammlung

10.1.  Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres durch den Vorstand einzuberufen.

10.2.  Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn 25 % der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und des Grundes schriftlich verlangen.

In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist  von mindestens einer Woche einzuladen.

Bei Beschlußunfähigkeit muß der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung einberufen.

Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
 

11.  Aufgaben der Mitgliederversammlung

11.1.  Wahl des Vorstandes und der Beisitzer

11.2.  Festlegung des Jahresbeitrages

11.3.  Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.

11.4.  Diskussion über das Programm des kommenden Jahres und Unterbreitung von Verbesserungsvorschlägen jeglicher Art zum Wohle des Vereins.

11.5.  Beschlußfassung über Satzungsänderungen.

11.6.  Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
 

12.  Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

12.1.  Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vor- sitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.

12.2.  Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

12.3.  Die Beschlußfassung erfolgt durch Handzeichen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.

12.4.  Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt geheim, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder darauf anträgt, sonst durch Handzeichen.

12.5.  Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich, ergibt der abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
 

13.  Beurkunden von Beschlüssen, Niederschriften

13.1.  Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

13.2.  Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
 

14.  Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden

Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluß, der eine Satzungsänderung enthält, bedarf einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.
 

15.  Vermögen

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei 2/3 der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.

Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte einen Liquidator.

Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
 

Bühl, den 5. März 2001
 

"Kleinkunst im Schütte-Keller e.V."
Hänferstr. 10, 77815 Bühl
Tel. 07223/250076

Fax 07223/900444

Beitrittserklärung

Ich bitte um Aufnahme als Mitglied bei "Kleinkunst im Schütte-Keller e.V."
Ich zahle jährlich € 16,00 oder mehr............................€* 
Spende jährlich/einmalig..............€* 
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Spenden und Mitgliedsbeiträge sind steuerlich absetzbar