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im Schütte-Keller e.V. |
Rüdiger Schmitt - 1. Vorsitzender Wolfgang Jokerst - 2. Vorsitzender Rainer Domin - Kassierer Renate Schmitt - Schriftführer Evi Frietsch - Beisitzer Wolfgang Frietsch - Beisitzer |
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Gedanke entstanden auf dem Geburtstag von Rainer Domin am 25. August 1999
(Rainer Domin, Sepp Meister, Alexander Opitz, Rüdiger Schmitt) 05.03.2001 - Vereinsgründung "Kleinkunst im Schütte-Keller e.V." |
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Aktuelles Foto des Teams beim Jazz-Brunch am 09.Mai 2010
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Und hier einige Eindrücke
von der Jahreshauptversammlung im Dezember 2009. |
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Und hier einige Eindrücke
von der Jahreshauptversammlung im Dezember 2007. Nach einem zusammenfassenden Bericht des 1. Vorsitzenden über Veranstaltungen, Einnahmen, Ausgaben die getätigt wurden und Perspektiven wurde der Vorstand entlastet und neu gewählt.
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Aktivitäten
Hin und wieder wird eingekauft, umgebaut, neu gebaut. So findet sich im Schüttekeller neben einer Beleuchtungsanlage auch inzwischen fest installierte Lautsprecher. Die Bilder zeigen die Steuerungsanlage für Licht und Ton.
Rüdiger Schmitt, Manfred Kaiser, Wolfgang Frietsch |
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Werden Sie Mitglied! Schon ab 16 € sind Sie dabei! Kleinkunst im Schütte-Keller e.V. freut sich auf Sie. |
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Satzung des Vereins Beitrittserklärung/Einzugsermächtigung |
| Satzung
"Kleinkunst im Schütte-Keller" 1. Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr 1.1. Der Verein führt
den Namen Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz
versehen 1.2 Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr. 2. Zweck des Vereins 2.1 Der Verein hat den Zweck,
Kleinkunstveranstaltungen jeglicher 2.2. Er ist politisch und konfessional neutral. 2.3. Der Vereinszweck soll
durch folgende Mittel erreicht werden 3. Gemeinnützigkeit 3.1. Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte
Zwecke der Abgabenordnung". 3.3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3.5. Auslagen dürfen im
Rahmen der steuerlich zulässigen Höchstsätze erstattet werden. 4. Mitgliedschaft 4.1. Mitglieder können juristische Personen, Personenvereinigungen und natürliche Personen werden, die bereit sind, "Kleinkunst im Schütte-Keller " mit Rat und Tat zu unterstützen. 4.2. Der Verein besteht aus ordentlichen (aktiven) Mitgliedern und passiven Mitgliedern. Aktive Mitglieder sind die, die bei den Kleinkunstveranstaltungen selbst in Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung mitwirken. Passive Mitglieder sind die, die
sich selbst bei den obengenannten Aktivitäten nicht einbringen, den
Verein aber durch ihre Mitgliedschaft unterstützen wollen. 5. Rechte und Pflichten der Mitglieder 5.1. Aktive und passive Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung das Stimmrecht. 5.2. Alle Mitglieder haben das Recht, der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung Anträge und Vorschläge zu unterbreiten. 5.3. Die aktiven Mitglieder erklären sich bereit mitzuwirken bei der Organisation von Veranstaltungen (Kasse, Theke, Auf- und Abbau von Bühne, Dekoration, Bestuhlung usw.). 5.4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile aus den Veranstaltungen und auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 5.5. Alle Mitglieder verpflichten
sich, die Ziele des Vereins tatkräftig zu fördern, eigene kreative
Vorschläge zur Gestaltung der Veranstaltung zu erbringen und den Beitrag
rechtzeitig zu entrichten. 6. Beginn und Ende der Mitgliedschaft 6.1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit. 6.2. Der Übertritt vom aktiven, ordentlichen Mitgliederstand zum passiven oder umgekehrt muß dem Vorstand bis spätestens zum 31.12. des laufenden Geschäftsjahres mitgeteilt werden. 6.3. Die Mitgliedschaft endet: 6.4. Der Ausschluß erfolgt: 6.5. Über den Ausschluß, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der erweiterte Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Ausschluß wird dem Mitglied
unter Darlegung der Gründe schriftlich mitgeteilt. 7. Jahresbeitrag und Spenden 7.1. Der Mindestjahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. 7.2. Spenden, die dem Verein
entgegengebracht werden, sollen in erster Linie der Durchführung von
Veranstaltungen dienen und Künstlerhonorare, bzw. Unkosten für
Werbung, Plakatierung etc. decken. 8. Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: 1. Der Vorstand 9. Der Vorstand Der Vorstand besteht aus: a) dem 1. Vorsitzenden 9.1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. 9.2. Der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, ist in der Regel verantwortlich für das Engagement der Künstler und Aushandeln der Honorarverträge, bzw. der GEMA-Verträge. 9.3. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Beide vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich; sie sind einzelvertretungsberechtigt; im Innenverhältnis ist jedoch der 2. Vor- sitzende zur Einzelvertretung nur befugt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. 9.4. Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassierers. 9.5. Der Vorstand wird von
der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. 9.6 Tritt ein Vorstand zurück,
so kann bis zur nächsten Mitgliederver- sammlung von den anderen Vorstandsmitgliedern
ein Nachfolger be- nannt werden. 10. Die Mitgliederversammlung 10.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres durch den Vorstand einzuberufen. 10.2. Die Mitglieder sind unter
Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens
zwei Wochen schriftlich einzuladen. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen. Bei Beschlußunfähigkeit muß der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung einberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. 11. Aufgaben der Mitgliederversammlung 11.1. Wahl des Vorstandes und der Beisitzer 11.2. Festlegung des Jahresbeitrages 11.3. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung. 11.4. Diskussion über das Programm des kommenden Jahres und Unterbreitung von Verbesserungsvorschlägen jeglicher Art zum Wohle des Vereins. 11.5. Beschlußfassung über Satzungsänderungen. 11.6. Beschlußfassung
über die Auflösung des Vereins. 12. Beschlußfassung der Mitgliederversammlung 12.1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vor- sitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter. 12.2. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. 12.3. Die Beschlußfassung erfolgt durch Handzeichen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen. 12.4. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt geheim, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder darauf anträgt, sonst durch Handzeichen. 12.5. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder
ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich, ergibt der
abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. 13. Beurkunden von Beschlüssen, Niederschriften 13.1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. 13.2. Über jede Mitgliederversammlung
wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Versammlungsleiter und dem
Schriftführer zu unterzeichnen ist. 14. Satzungsänderung Eine Änderung der Satzung kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden Bei der Einladung ist die Angabe
des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben.
Ein Beschluß, der eine Satzungsänderung enthält, bedarf
einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder. 15. Vermögen Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei 2/3 der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte einen Liquidator. Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige
Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes
ausgeführt werden. Bühl, den 5. März 2001 |
"Kleinkunst im Schütte-Keller e.V."
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